Das EURECERT® Gütesiegel für Barrierefreiheit

Die höchste Auszeichnung für Barrierefreiheit in Deutschland

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EURECERT®

Unabhängig, neutral und überparteilich

Richtig.Barrierefreierleben

Unser Gütesiegel kennzeichnet die Barrierefreiheit von Objekten, Produkten, Personenqualifizierungen und Dienstleistungen, die nach hohen, genau festgelegten Kriterien gestaltet, hergestellt bzw. angeboten werden. Ein unabhängiges Kontrollorgan hat die Anforderungen für das EURECERT® Gütesiegel festgelegt. Dabei wurden Hersteller, Anbieter, Handel, Prüfinstitute, Behörden und vor allem Verbraucher einbezogen. Die produkt- und leistungsspezifischen Kriterien umfassen alle Aspekte, die für die Nutzung wichtig und sinnvoll sind.

Das EURECERT® Gütesiegel für Barrierefreiheit EU-GS 904 wird durch das Europäische Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit e.V. an Eigentümer, Hersteller und Dienstleister verliehen. Diese müssen in einer ersten Prüfung nachweisen, dass sie die jeweiligen Prüfbestimmungen erfüllen. Sie sind danach zur stetigen Überwachung der Bestimmungen verpflichtet und müssen sie zudem regelmäßig von einer neutralen Stelle überwachen lassen.


EURECERT® EU-GS 904

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1 Name und Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen Europäisches Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit e.V. oder EUKOBA e.V. in gekürzter Form. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Düren VR 2286 eingetragen.

1.2 Sitz des Vereins ist 52441 Linnich.

1.3 Der Verein handelt im Sinne der gesetzlichen Grundlagen für Gütesiegel. Die Vergabe von EURECERT® Gütesiegeln steht in keinerlei Verbindung zu anderen Gütesicherungssystemen (z.B. RAL).

 

2 EURECERT® gebundener Zweck

2.1 Zweck und Aufgabe des Europäischen Kompetenzzentrums für Barrierefreiheit e.V. ist es, die Güte von Objekten, Produkten, Personen und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Barrierefreiheit prüfen zu lassen und solche Objekte, Produkte und Dienstleistungen, deren Güte gesichert ist, mit dem europäischen EURECERT® Gütesiegel für Barrierefreiheit (EU-GS 904) zu kennzeichnen.

2.2 Gemäß § 5 Abs.3 MarkenG wird seit Oktober 2006 Titelschutz in Anspruch genommen für EURECERT® - in allen Schreibweisen, Schriftarten/-größen, Darstellungsformen, Abkürzungen Abwandlungen, Wortverbindungen, Titeln, Untertiteln, grafischen Darstellungen und Zusammensetzungen.

2.3 Das EURECERT® Gütesiegel wurde am 02.02.2016 im Bundesanzeiger des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin bekannt gemacht

2.5 Das im Dezember 2011 beschlossene Ruhen des EURECERT® Gütesiegels für Barrierefreiheit zu Gunsten des RAL Gütezeichens barrierefrei, hinsichtlich einer zu befürchtenden Irreführung und Wettbewerbswidrigkeit wurde zum 31.12.2014 aufgehoben. Das europäische EURECERT® Gütesiegel für Barrierefreiheit tritt somit zum 1.1.2015 vollumfänglich wieder in Kraft und fungiert somit als Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger des RAL Gütezeichens barrierefrei. Das geistige Eigentum und die Rechteinhaberschaft an den Allgemeinen und Besonderen Prüfbestimmungen verbleiben nach wie vor beim Europäischen Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit e.V.

2.6 Die Gütegemeinschaft Barrierefreiheit e.V. verliert durch ihre Auflösung die vorläufig ausgesprochene Berechtigung zur Nutzung der Allgemeinen und Besonderen Prüfbestimmungen, die ihr vom Europäischen Kompetenz-zentrum für Barrierefreiheit e.V. im Rahmen des RAL Gütezeichens barrierefrei im Dezember 2011 erteilt wurde.

 

3 Vertretung

3.1 Der gesetzliche Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei und höchstens aus fünf Personen, die alle Mitglieder des Vereins sein müssen. Die für eine Amtsperiode maßgebende Zahl der Vorstandsmitglieder wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

 

4 Errichtung und Gestaltung des Gütesiegels

4.1 Das Europäische Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit e.V. ist Träger des oben wiedergegebenen Gütesiegels.

4.2 Außerdem sind folgende abweichenden Wiedergaben in den oben gelisteten Sprachräumen zulässig.

4.3 EURECERT® ist seit dem 04.05.2016 als Wort- und Bildmarke mit der Registernummer: 30 2016 202 689 beim Deutschen Patent und Markenamt eingetragen.

 

5 Gütesiegelinhaber und Nutzungsbedingungen

5.1 Das europäische EURECERT® Gütesiegel für Barrierefreiheit darf derjenige nutzen, der Objekte, Produkte, Personenqualifizierungen oder Leistungen gemäß den Allgemeinen und Besonderen Prüfbestimmungen anbietet und dem das Gütesiegel vom EUKOBA e.V. verliehen worden ist.

5.2 Das Gütesiegel kann nur verliehen werden, wenn die Voraussetzungen entsprechend der Allgemeinen und Besonderen Prüfbestimmungen sowie der Durchführungsbestimmungen geprüft wurden. Der Vorstand des Europäischen Kompetenzzentrums für Barrierefreiheit e.V. muss die Verleihung beurkunden. Die Verleihung darf nicht von anderen Verpflichtungen abhängig gemacht werden als solchen, die darauf zielen, diese Gütesiegelsatzung nebst Allgemeinen und Beson-deren Prüfbestimmungen sowie der Durchführungsbestimmungen einzuhalten. Gütesiegelinhaber dürfen das Gütesiegel nur für geprüfte Objekte, Produkte und Leistungen benutzen.

 

6 Rechte und Pflichten

6.1 Rechte, die sich daraus ergeben, dass das Zeichen als Gütesiegel beim Deutschen Patent- und Markenamt als Gemeinschaftsmarke eingetragen ist sowie Ansprüche wegen rechtswidrigem Zeichengebrauch stehen dem Europäischen Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit e.V. als Zeichenträger zu.

6.2 Das Europäische Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit e.V. ist verpflichtet die Gütesiegelinhaber dahingehend zu überwachen, dass diese die Gütesiegelsatzung, die Allgemeinen und Besonderen Prüfbestimmungen sowie die Durchführungsbestimmungen einhalten und dagegen vorzugehen, wenn der Gebrauch des Gütesiegels gestört oder beeinträchtigt wird und dann einzuschreiten, wenn das Gütesiegel missbräuchlich benutzt wird.

6.3 Die Gütesiegelinhaber sind verpflichtet diese Gütesiegelsatzung, die allgemeinen und besonderen Prüfbestimmungen sowie die Durchführungsbestimmungen einzuhalten. Die Gütesiegelinhaber teilen dem Europäischen Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit e.V. mit, wenn ihnen bekannt wird, dass das Gütesiegel missbräuchlich benutzt wird und tragen dazu bei, dass der Zweck des Vereins gefördert wird und die vom Europäischen Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit e.V. festgesetzten Gebühren pünktlich entrichtet werden.

6.4 Die Gütesiegelinhaber haben die Güte ihrer Objekte, Produkte, Personenqualifizierungen oder Leistungen selbst zu vertreten. Eine Haftung des Europäischen Kompetenzzentrums für Barrierefreiheit e.V., ihrer Organe oder Beauftragten ist ausgeschlossen.

 

7 Änderungen

7.1 Änderungen dieser Gütesiegelsatzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Kontrollausschusses. Sie werden vom Verein bekannt gemacht, der auch ihr Inkrafttreten in angemessener Frist gewährleistet.

Diese Satzung ist eine Markensatzung im Sinne von §102 Absatz 2 Markengesetz


© Die EURECERT® Darstellung, Idee und Konzept sowie zugrundeliegende Prüfrichtlinien, Bewertungsschemata, die Klassifizierung und Nutzergruppeneinteilung sind geistiges Eigentum des Europäischen Kompetenzzentrums für Barrierefreiheit und urheberrechtlich geschützt. An- und Verwendung des Systems oder der Texte und Grafiken, auch in Teilen, sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Rechteinhabers gestattet. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.